Anordnung der Nachlass-pflegschaft

Zuständig für die Anordnung einer Nachlasspflege (§ 1960 BGB) ist in erster Linie das Nachlassgericht. Beantragt werden kann auch die Bestellung eines Nachlasspflegers von einem Nachlassgläubiger, um eine Forderung gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen zu können. Die Bestellung erfolgt dann zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs (§ 1961 BGB). Die Bestellung des Nachlasspflegers erfolgt durch den Rechtspfleger des Nachlassgerichts. Die Aufgabe eines Nachlasspflegers ist es, die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Das Nachlassgericht kann den Aufgabenbereich auf die Wahrnehmung einzelner Aufgaben beschränken. Nachfolgende Aufgaben können dazu zählen:

Nachlasspflege

Aufgabenbereiche:

  • Der Nachlasspfleger hat, soweit sein Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, den Nachlass zu sichern und zu erhalten. Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und unter der Aufsicht des Nachlassgerichts zu verwalten.
  • Der Nachlasspfleger hat die Erben zu ermitteln, das heißt die zur Ermittlung der Erben maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse aufzuklären und die Erben zu informieren.
  • Der Nachlasspfleger hat ein Nachlassverzeichnis aufzustellen und dem Nachlassgericht einzureichen. Den Nachlassgläubigern gegenüber ist er verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben.
  • Er ist zur Rechnungslegung gegenüber dem Nachlassgericht verpflichtet
  • Der Nachlasspfleger vertritt die Erben gerichtlich in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten.

Er ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen, ebenso kann er Verbindlichkeiten begründen

Beendigung der Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft endet mit der Aufhebung durch das Nachlassgericht, wenn zum Beispiel die Erben ermittelt sind und die Erbschaft angenommen haben. Keine Voraussetzung für die Aufhebung ist, dass ein Erbschein erteilt wurde. Die Aufhebung der Nachlasspflegschaft kann auch erfolgen, wenn der Nachlass erschöpft ist.

Wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung der Nachlasspflegschaft nur bei einem von mehreren Erben vorliegt, kann ein Teilaufhebungsbeschluss in Betracht kommen.

Foto: Shutterstock von Philip Steury Photography