Nachlass-verwaltung

Der Nachlassverwalter verwaltet und ordnet ggf. den gesamten Nachlass eines Erblassers, wenn entweder mögliche Gläubiger oder die Erben des Verstorbenen selbst eine Nachlass­verwaltung beantragen. In dieser Zeit, haben Erben keinerlei Verfügungsrecht über den Nachlass, bis der Nachlass abschließend geordnet und ggf. sämtliche Schulden des Verstorbenen aus dem Nachlass beglichen sind.

Die Nachlassverwaltung nach §1975 BGB ist in Deutschland eine Form der Nachlasspflegschaft und wird in der Regel von Erben oder Gläubiger beantragt. Sie hat unter anderem das Ziel der Trennung des eigenen Vermögens des Erben vom Nachlass und dient zur Befriedigung der Nachlassgläubiger bei unübersichtlichem Nachlass. Hierdurch kann die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden (siehe § 1981 ff BGB).

Nachlassverwaltung – A. Grosse Entrup

Sobald der Nachlassverwalter bemerkt, dass er für die Schuldenbegleichung mehr Erbmasse benötigt, als durch die Erbschaft zur Verfügung steht, muss er ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. Auch die Erben selbst müssen ein solches Insolvenzverfahren einleiten, sobald Sie, egal auf welchem Wege, von einer Überschuldung erfahren.

Aufgabenbereiche:

  • Der Nachlassverwalter nimmt die Erbschaft vorübergehend in Besitz
  • Der Nachlassverwalter erstellt ein Nachlassverzeichnis einschließlich der Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der rechtlichen Trennung von Nachlass -und Privatvermögen
  • Begleichen aller aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Erblassers einzig aus der vorhandenen Nachlassmasse
  • Er beantragt, wenn nötig ein Insolvenzverfahren, wenn nicht genug Erbmasse vorhanden ist.
  • Abschließend teilt der Nachlassverwalter das restliche Nachlassvermögen nach Abzug und Begleichung der Kosten auf die Erben auf.

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