Testaments-vollstreckung

Die Anordnung eines Testamentsvollstreckers enthält das Ziel, dem Willen des Erblassers über seinen Tod hinaus Geltung zu verschaffen. Das erworbene Vermögen zu sichern und eine streit vermeidende und zeitnahe Verteilung des Nachlasses.

Testamentvollstreckung

Vor allem bei hohen Nachlassvermögen, bei Auflagen oder Vermächtnissen und beim Vorhandensein mehrerer Erben und der damit verbundenen schwierigen Erbverhältnissen, ist die Hilfe des Testamentsvollstreckers sinnvoll um komplizierte langwierige Prozesse unter den Erben zu vermeiden. Insbesondere bei Erbengemeinschaften, die oft aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen handlungsunfähig werden.

Die Testamentsvollstreckung wird regelmäßig im Testament oder Erbvertrag angeordnet und der Umfang seiner Tätigkeit, kann zu Lebzeiten im Testament festgehalten werden.

Aufgabenbereiche unter anderem:

  • Bestattungsabwicklung
  • Personenstandsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Sterbeurkunde, Bestattung, Todesanzeige, Testamentseröffnung.
  • Der Testamentsvollstrecker hat, soweit sein Aufgabenbereich nicht eingeschränkt ist, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten.
  • Feststellung des Nachlasses und Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Begleichung der Verbindlichkeiten des Erblassers und sonstiger Nachlassverbindlichkeiten
  • Erfüllung von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen
  • Einleitung Vermögenrechtlicher und Versicherungsrechtlicher Maßnahmen
  • Verteilung und Auskehrung des Vermögens des Erblassers ggf. unter Berücksichtigung von Teilungsanordnungen (Erbauseinandersetzung)
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung

Die Vergütung eines Testamentsvollstreckers:

Dem Testamentsvollstrecker steht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe der Erblasser bereits in seinem Testament (Erbvertrag) festlegen kann, § 2221 BGB. Als Vergütung kann ein fester Betrag oder eine Gebühr in Höhe eines Prozentsatzes des Wertes des Nachlassvermögens oder ein vorgegebener Stundensatz nach dem tatsächlichen Zeitaufwand festlegen werden.

Andererseits kann der Erblasser auch anordnen, dass eine Vergütung nicht gezahlt wird (§ 2221 BGB), wenn z.B. der Testamentsvollstrecker aus dem Kreis der Erben bestimmt wird oder der Erblasser aus anderen Gründen davon ausgeht, dass der Testamentsvollstrecker zu einer unentgeltlichen Ausübung seines Amtes bereit ist. In diesen Fällen muss der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker – wenn er das Amt annimmt – unentgeltlich tätig sein, will er das nicht, so kann er die Übernahme des Amtes ablehnen.

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